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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 24 GenG – Vorstand

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 GenG verweisen

  • § 25 GenG – Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Rechtsprechung zu § 24 GenG

6 Entscheidungen zitieren § 24 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 14.03.2017 – XI ZR 442/16 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gibt der Kläger, der nicht Organ der beklagten Genossenschaft ist, in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft erkennbar irrtümlich fehlerhaft an und wird die Klage an den richtigen gesetzlichen Vertreter zugestellt, ist sie ordnungsgemäß erhoben (Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 26. Juni 1995, II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 110 ff., vom 9. Oktober 1986, II ZR 284/85, WM …
  • BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VII R 47/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine …
  • BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R · 12. Senat

    Leitsatz: Ein Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands einer Genossenschaft ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn es bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben in die Organisation der Genossenschaft eingebunden ist und nach objektiven Kriterien nicht erkennbar unentgeltlich tätig wird.
  • BGH, Urt. v. 02.07.2019 – II ZR 155/18 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
  • BFH, Urt. v. 08.09.2011 – IV R 44/07 · 4. Senat

    Leitsatz: Ist eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Miet- oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der …
  • BFH, Urt. v. 08.09.2011 – IV R 43/07 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Mietverträge oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und …

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