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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 23 GenG – Haftung der Mitglieder

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Rechtsprechung zu § 23 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 23 GenG.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R · 12. Senat

    Leitsatz: Ein Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands einer Genossenschaft ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn es bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben in die Organisation der Genossenschaft eingebunden ist und nach objektiven Kriterien nicht erkennbar unentgeltlich tätig wird.

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