Zum Inhalt springen
Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 127 GemO RP – Beschränkung der Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung der Gemeinde nach den §§ 121 bis 125 nicht befugt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 127 GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 127 GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten