Weigert sich der Gemeinderat beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 125 GemO RP – Auflösung des Gemeinderats
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 125 GemO RP verweisen
- § 127 GemO RP – Beschränkung der Aufsicht
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