Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 126 GemO RP – Rechtsmittel
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 126 GemO RP verweisen
- § 71 LBauO RP – Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
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