Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 121 GemO RP – Beanstandungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 121 GemO RP verweisen
- § 97 GemO RP – Erlass der Haushaltssatzung
- § 123 GemO RP – Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
- § 124 GemO RP – Bestellung eines Beauftragten
- § 127 GemO RP – Beschränkung der Aufsicht
- § 71 LBauO RP – Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens