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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 122 GemO RP – Anordnungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 GemO RP verweisen

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