Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 122 GemO RP – Anordnungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 122 GemO RP verweisen
- § 123 GemO RP – Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
- § 124 GemO RP – Bestellung eines Beauftragten
- § 127 GemO RP – Beschränkung der Aufsicht
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