Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 123 GemO RP – Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 123 GemO RP verweisen
- § 124 GemO RP – Bestellung eines Beauftragten
- § 127 GemO RP – Beschränkung der Aufsicht
- § 71 LBauO RP – Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 123 GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 123 GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“