Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 120 GemO RP – Unterrichtungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 120 GemO RP verweisen
- § 123 GemO RP – Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
- § 124 GemO RP – Bestellung eines Beauftragten