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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 120 GemO RP – Unterrichtungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 GemO RP verweisen