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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 39 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 39 GBO

9 Entscheidungen zitieren § 39 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – V ZB 107/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss .
  • OLG München, Beschl. v. 28.08.2026 – 34 Wx 138/26 e · 34. Zivilsenat

    Voreintragung der Erben bei Grundschuldbestellung durch transmortal Bevollmächtigten

  • BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZB 17/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. Dezember 2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im …
  • BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – V ZB 5/21 · 5. Zivilsenat

    Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbR

  • BGH, Urt. v. 19.01.2018 – V ZR 273/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder …
  • BGH, Urt. v. 15.10.2004 – V ZR 100/04 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden. b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden …

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