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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 40 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

Rechtsprechung zu § 40 GBO

7 Entscheidungen zitieren § 40 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – V ZB 10/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt. 2. Diese …
  • OLG München, Beschl. v. 28.08.2026 – 34 Wx 138/26 e · 34. Zivilsenat

    Voreintragung der Erben bei Grundschuldbestellung durch transmortal Bevollmächtigten

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – V ZB 87/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines …
  • BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZB 17/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. Dezember 2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im …
  • BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – V ZB 5/21 · 5. Zivilsenat

    Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbR

  • BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – V ZB 219/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft . 2. § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche …

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