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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 38 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 38 GBO

15 Entscheidungen zitieren § 38 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.07.2017 – V ZB 136/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen. …
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – V ZB 1/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil, ein anderes dagegen hoffrei sein. 2. Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurstücke von einem einheitlichen, mit einem Hofvermerk versehenen Grundstück abzuschreiben.
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – V ZB 75/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – V ZB 88/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – V ZB 95/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise …
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – V ZB 197/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird .

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