Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
GBO · Grundbuchordnung
§ 37 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 37 GBO verweisen
- § 20 BNotO – Beurkundungen und Beglaubigungen
- § 342 FamFG – Begriffsbestimmung
- § 345 FamFG – Beteiligte
- § 354 FamFG – Sonstige Zeugnisse
- § 373 FamFG – Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
- § 41 GNotKG – Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
- Anlage 1 GNotKG – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
- § 16 RPflG – Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
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