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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 37 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 GBO verweisen

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