In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 41 GNotKG – Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 41 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
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