Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 25 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 25 FGO verweisen
Rechtsprechung zu § 25 FGO
Eine Entscheidung zitiert § 25 FGO.
BFH, Urt. v. 14.04.2015 – IX R 5/14 · 9. Senat
Leitsatz: Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) .
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