Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 25 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 25 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 25 FGO.

  • BFH, Urt. v. 14.04.2015 – IX R 5/14 · 9. Senat

    Leitsatz: Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) .

Weitere Entscheidungen zu § 25 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 25 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten