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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 26 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

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