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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 27 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.

Rechtsprechung zu § 27 FGO

6 Entscheidungen zitieren § 27 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 25.07.2023 – VIII B 31/22 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers, das Finanzgericht (FG) sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter nicht gemäß § 27 der Finanzgerichtsordnung vom Präsidium des FG für das Geschäftsjahr neu bestimmt worden ist, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass er diese Tatsache durch Einsichtnahme …
  • BFH, Beschl. v. 20.08.2010 – IX B 41/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) verlängert, wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 2. NV: Nach der Systematik des EStG und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf …
  • BFH, Beschl. v. 13.01.2010 – I B 83/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Finden in einem Rechtsstreit mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen statt, sind diejenigen Richter zur Entscheidung berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben . 2. NV: Wird eine mündliche Verhandlung unter Bestimmung eines baldigen Fortsetzungstermins zunächst nur unterbrochen, nach Aufhebung des Fortsetzungstermins ein neuer Termin aber erst …
  • BFH, Beschl. v. 13.01.2016 – IX B 94/15 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden. Zur Einsicht sind grundsätzlich nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen. Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom …
  • BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57/10 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Liegen zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mehr vier Monate, liegt keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, sondern die Bestimmung eines neuen Termins vor.
  • BFH, Beschl. v. 14.01.2026 – II B 7/25 · 2. Senat

    Leitsatz: Ergeht nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin von Gerichts wegen bestimmt wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzgericht die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen.

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