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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 29 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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„Was regelt § 29 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

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