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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 22 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

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