Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 24 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 24 FGO verweisen
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