Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 24 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 FGO verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 24 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten