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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 7 FAO – Fachgespräch

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf die einzelne Antragstellerin oder den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 FAO verweisen

Rechtsprechung zu § 7 FAO

6 Entscheidungen zitieren § 7 FAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – AnwZ (Brfg) 55/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Nachweis theoretischer Kenntnisse mittels der Vorlage von Stellungnahmen anderer Juristen; Durchführung eines Fachgesprächs

  • BGH, Beschl. v. 21.03.2013 – AnwZ (Brfg) 60/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht: Verweigerung der Berufungszulassung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes; Berufungszulassungsgrund; Nachweiswert eines Fachgesprächs

  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).
  • BGH, Urt. v. 16.12.2013 – AnwZ (Brfg) 29/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des Fallquorums

  • BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – AnwZ (Brfg) 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht: Berücksichtigungsfähigkeit von praktischen Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und theoretischen Kenntnissen durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften; Notwendigkeit eines Fachgespräches

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung

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