Beteiligtenfähig sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3. Behörden.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Beteiligtenfähig sind
Mit Zitierfest schlägt Claude § 8 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 8 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“