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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 8 FamFG – Beteiligtenfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Beteiligtenfähig sind

  • 1. natürliche und juristische Personen,
  • 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3. Behörden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 8 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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