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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 200 FamFG – Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

  • 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • 2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

  • 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • 2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 200 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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