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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 201 FamFG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  • 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
  • 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
  • 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 201 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 201 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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