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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 87 EuInsVO – Einrichtung der Vernetzung der Register

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 87 EuInsVO verweisen

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