Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 87 EuInsVO – Einrichtung der Vernetzung der Register
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 87 EuInsVO verweisen
- Art. 25 EuInsVO – Vernetzung von Insolvenzregistern
- Anhang D EuInsVO
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