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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 88 EuInsVO – Erstellung und spätere Änderung von Standardformularen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und soweit erforderlich Änderung der in Artikel 27 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 64 Absatz 2 genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 88 EuInsVO verweisen