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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 89 EuInsVO – Ausschussverfahren

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 89 EuInsVO verweisen