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Zitierfest

EStG · Einkommensteuergesetz

§ 112 EStG – Veranlagungszeitraum, Höhe

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 112 EStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112 EStG? Zitiere den Wortlaut.“

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