Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 305 EGStGB – Berufsverbot
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 305 EGStGB verweisen
- Art. 306 EGStGB – Selbständige Anordnung von Maßregeln
- Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -