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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 305 EGStGB – Berufsverbot

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 305 EGStGB verweisen

  • Art. 306 EGStGB – Selbständige Anordnung von Maßregeln
  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -