Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 306 EGStGB – Selbständige Anordnung von Maßregeln
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 306 EGStGB verweisen
- Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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