Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 71 StGB – Selbständige Anordnung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.

(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 71 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten