Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 304 EGStGB – Polizeiaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 304 EGStGB verweisen
- Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -