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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 304 EGStGB – Polizeiaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 304 EGStGB verweisen

  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -