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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 295 EGStGB – Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.

(2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.

Rechtsprechung zu Art. 295 EGStGB

2 Entscheidungen zitieren Art. 295 EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 398/21 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels „einfacher“ E-Mail.
  • BGH, Beschl. v. 08.12.2016 – 2 ARs 196/16 · 2. Strafsenat

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Verwaltungsrechtsweg für Klage auf Aufhebung einer Einstufung in eine Risikogruppe durch das Landeskriminalamt

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