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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 294 EGStGB – Gerichtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 294 EGStGB verweisen