Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 294 EGStGB – Gerichtshilfe
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 294 EGStGB verweisen
- Art. 326 EGStGB – Inkrafttreten, Übergangsfassungen