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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 40a EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 40a EGGVG

2 Entscheidungen zitieren § 40a EGGVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 20.04.2026 – 102 AR 41/26 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München. (Rn. 15)
  • BayObLG, Beschl. v. 31.07.2026 – 102 AR 101/26 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Anhängigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Mahngericht abzustellen und nicht auf den Eingang der Akten bei dem Streitgericht (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2026 - 20 UH 19/26). (Rn. 37)

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