§ 119 findet im Fall einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde.
EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 40 EGGVG
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Rechtsprechung zu § 40 EGGVG
3 Entscheidungen zitieren § 40 EGGVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 21.04.2011 – III ZB 84/10 · 3. Zivilsenat
Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Auslandsbezug: Rechtsfortbildung nach Gesetzesänderung für Fälle der wirksamen Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts
BGH, Urt. v. 15.03.2010 – II ZR 27/09 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. März 2009, VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610) .
BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZB 25/09 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: GVG (a.F.) § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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