Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 129 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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