Das nach § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikels 129 findet entsprechende Anwendung.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 190 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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