Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 128 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 128 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 128 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“