Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 127 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 127 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“