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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 71 DRiG – Geltung des Beamtenstatusgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Rechtsprechung zu § 71 DRiG

12 Entscheidungen zitieren § 71 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 52 SächsBG gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll …
  • BGH, Urt. v. 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24 · Dienstgericht des Bundes

    Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit

  • BVerwG, Urt. v. 15.04.2021 – 2 C 13/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien. 2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 B 63/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber ist nach dem sog. Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln. Hieran gemessen erscheinen die derzeitigen Regelungen des § 19 BrbgBG und des § 9 Abs. 1 bis 3 BrbgRiG, die dies Verwaltungsvorschriften überlassen, defizitär. 2. Eine verfrühte Entscheidung vor …
  • BGH, Urt. v. 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18 · Dienstgericht des Bundes

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

  • BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 29/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Recht eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner Richter ist revisibel. 2. Eine Vortätigkeit eines Richters kann nur dann i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln (juris: BesG BE) für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser …

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