Zum Inhalt springen
Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 70 DRiG – Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.

(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.

Rechtsprechung zu § 70 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 70 DRiG.

  • BSG, Beschl. v. 31.08.2023 – B 11 AL 42/21 R · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag wegen unrichtiger Würdigung- fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Beweiskraft des Tatbestandes

Weitere Entscheidungen zu § 70 DRiG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 70 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten