Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 71a DRiG – Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71a DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 71a DRiG? Zitiere den Wortlaut.“