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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 71a DRiG – Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71a DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71a DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

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