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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 72 DRiG – Bildung des Richterrats

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

Rechtsprechung zu § 72 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 72 DRiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.07.1992 – 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Einigungsvertrag (Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR).

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