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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 73 DRiG – Aufgaben des Richterrats

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

  • 1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  • 2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

Rechtsprechung zu § 73 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 73 DRiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 BvR 36/26 · 2. Senat 2. Kammer

    Erfolgreicher Eilantrag auf einstweiligen Aufschub der amtsärztlichen Untersuchung bzgl der Dienstfähigkeit einer Amtsrichterin

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