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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 24 DRiG – Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf

  • 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
  • 1a. Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
  • 2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
  • 3. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
  • 4. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,

so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Rechtsprechung zu § 24 DRiG

10 Entscheidungen zitieren § 24 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 54/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Strafsenat

    Beurteilung der Rechtsbeugung durch Familienrichter im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen

  • BGH, Beschl. v. 17.01.2008 – GSSt 1/07 · Grosser Senat für Strafsachen

    Leitsatz: ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die …
  • BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Rechtsbeugung und Urkundenfälschung durch einen Strafrichter: Abfassung der Urteilsgründe als Leitung und Entscheidung der Rechtssache; direkter Rechtsbeugungsvorsatz bei Änderung und Ergänzung unvollständiger Urteilsgründe nach der Urteilsabsetzungsfrist

  • BGH, Urt. v. 29.10.2009 – 4 StR 97/09 · 4. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 4 StR 149/22 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Rechtsbeugung seitens eines mit Straf- und Familiensachen befassten Amtsrichters durch Unterlassen: Nichtabsetzen eines Strafurteils; Nichtentscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag und eine Verfahrensübernahme im Sorgerechtsverfahren

  • BGH, Urt. v. 18.08.2021 – 5 StR 39/21 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Rechtsbeugung: Verstöße eines Staatsanwalts gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Notveräußerung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beschlagnahmter Tiere

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