Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 23 DRiG – Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 DRiG verweisen
- § 121 DRiG – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
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