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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 23 DRiG – Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 DRiG verweisen

  • § 121 DRiG – Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes

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