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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 22 DRiG – Entlassung eines Richters auf Probe

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

  • 1. wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
  • 2. wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 22 DRiG

7 Entscheidungen zitieren § 22 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.03.2022 – 2 BvR 91/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz in einer dienstrechtlichen Sache (Entlassung einer Richterin auf Probe wegen einer Dienstpflichtverletzung gem § 22 Abs 3 DRiG)

  • BGH, Urt. v. 27.02.2019 – RiZ (R) 2/18 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung

  • BGH, Urt. v. 15.12.2011 – RiZ (R) 8/10 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 2 BvR 1235/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles erforderlich - Verletzung von Art 2 …

  • BGH, Urt. v. 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).

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