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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 446 CRR – Offenlegung des operationellen Risikos

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:

  • a) die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos;
  • b) ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, die der gemäß Artikel 313 berechneten Geschäftsindikatorkomponente entspricht;
  • c) den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Komponenten des Geschäftsindikators und ihrer Unterkomponenten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind;
  • d) den Betrag der Verringerung des Geschäftsindikators für alle Beträge, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 vom Geschäftsindikator ausgenommen werden, sowie die entsprechenden Begründungen für eine solche Ausnahme.

(2) Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen:

  • a) ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre;
  • b) die Zahl der außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse und die Beträge der jeweiligen durch operationelle Risiken bedingten aggregierten Nettoverluste, die gemäß Artikel 320 Absatz 1 von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausgenommen wurden, für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Begründungen für ihre Ausnahme.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 446 CRR verweisen

Rechtsprechung zu Art. 446 CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 446 CRR.

  • EuGH, Urt. v. 14.11.2018 – C-215/17 · Vierte Kammer

    Nova Kreditna Banka Maribor d.d. gegen Republika Slovenija. Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Richtlinie 2003/98/EG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich – Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und …

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