Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 443 CRR – Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 443 CRR verweisen
- Art. 459 CRR – Aufsichtliche Anforderungen
- Anhang IV CRR
- § 2 KWG – Ausnahmen
- § 26a KWG – Offenlegung durch die Institute
- § 48t KWG – Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken